GESCHICHTE DES BETRIEBLICHEN GESUNDHEITSMANAGEMENTS

1884  ARBEITSSCHUTZ

RVO Arbeitsschutzgesetz SGB VII

 

1986 BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG – OTTAWA CHARTA

Die Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung wurde im Jahr 1986 zum Abschluss der 1. internationalen Konferenz zur Gesundheitsförderung von der WHO veröffentlicht und war eine gesundheitspolitische, freiwillige Leitlinie zur Verhütung von Krankheiten und zur Förderung von Gesundheit:

  • Entwicklung einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik
  • Gesundheitsfördernde Lebenswelten schaffen
  • Gesundheitsbezogene Gemeinschaftsaktionen fördern

 

1997 BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG – LUXEMBURGER DEKLARATION

Die Luxemburger Deklaration wurde im Jahr 1997 mit Unterstützung der Europäischen Kommission von den Mitgliedern des „Europäischen Netzwerks für betriebliche Gesundheitsförderung“ (ENWHP) verabschiedet. Auf der Basis eines gemeinsamen Verständnisses formuliert sie erstmals Grundsätze betrieblicher Gesundheitsförderung für die Mitglieds- und Beitrittsländer der Europäischen Union, für die Schweiz, sowie für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.

„Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) umfasst alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz.

Dies kann durch eine Verknüpfung folgender Ansätze erreicht werden:

  • Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen
  • Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung
  • Stärkung persönlicher Kompetenzen.“

 

2015 GESUNDHEITLICHE PRÄVENTION – § 20 & 20a SGB V Abs. 1 und 2

 

2016 NATIONALES PRÄVENTIONSGESETZ – PRÄVG (SGB V – § 1,2, und 20)

Ab dem 01. Januar 2016 tritt in Deutschland das neue nationale Präventionsgesetz – PrävG zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention ein.

Die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten wird ab jetzt groß geschrieben. Berücksichtigung finden ebenfalls „geschlechtsspezifische Besonderheiten, welcher bei den Leistungen der Krankenkassen Rechnung zu tragen ist.“

Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor.

§ 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten.

Die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützenden Umsetzung.

  • Die gesetzlich festgelegten Mindestausgaben der Krankenkassen für Prävention werden von 3,09 auf 7,00 pro Mitarbeiter erhört.
  • Für Leistungen zur Gesundheitsförderung in „Lebenswelten“ (Kindergärten, Schule, Vereinen etc.) sollen ebenfalls mind. 2 € pro Versicherten ausgegeben werden.
  • Die Pflegekassen sollen jährlich 0,30 € pro Versicherten für Prävention aufwenden.

 

Leitfaden Prävention Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der § 20 und 20a SGB V. Finanzielle Beteiligung in Betrieben erfolgen nur, wenn ein BGF/BGM Konzept vorliegt. Voraussetzung: zertifizierte/anerkannte Präventionsangebote gemäß „Leitfaden Prävention“.